AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen
(gültig ab Juni 2013 )

§ 1 Geltungsbereich
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Lieferungen gelten, soweit nicht zwischen den Vertragspartnern ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart wurde, für alle Lieferungen der glts cotech GmbH (im folgenden glts cotech). Von unseren Geschäftsbedingungen abrückende Bedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit.
§ 2 Bestellungen
Verträge über Lieferung von Produkten der glts cotech kommen erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch glts cotech zustande. Vorausgehende Angebote und sonstige Hinweise und Erläuterungen von glts cotech gelten als Aufforderung zur Abgabe von Bestellungen. Diese sind stets durch glts cotech schriftlich zu bestätigen.
§ 3 Lieferungen
glts cotech ist bestrebt, Lieferzyklogramme einzuhalten. Liefertermine sind jedoch nur verbindlich, wenn sie im Einzelfall ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Der Auftraggeber kann bei Überschreitung unverbindlicher Liefertermine schriftlich eine Nachfrist von sechs Wochen setzen. Nach fruchtlosem Ablauf eines zugesicherten Liefertermins oder nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist bei einem unverbindlichen Liefertermin ist der Auftraggeber berechtigt, vorbehaltlich der Regelungen nach Absatz 2 unter Ausschluß sonstiger Ansprüche vom Auftrag zurückzutreten.
Schadenersatz kann nur verlangt werden, sofern der Verzug aufgrund einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der glts cotech oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von glts cotech eingetreten ist.
Bei Störungen aufgrund höherer Gewalt oder anderer unabwendbarer Ereignisse (Streik, Aussperrung, Betriebsstörung bzw. gleiches bei den direkten Lieferanten der glts cotech) verlängern sich die im § 3 Abschnitt 1 genannten Fristen in angemessenem Umfang. glts cotech wird dem Auftraggeber hiervon unverzüglich Mitteilung machen. Wird aufgrund dieser Störungen die Lieferung dauerhaft unmöglich oder für einen der Vertragspartner unzumutbar, werden beide Partner endgültig frei.
Bei Lieferungsverzögerungen oder der Unmöglichkeit der Lieferung aufgrund eines von glts cotech nicht zu vertretenen Grundes stehen dem Auftraggeber neben dem Rücktrittsrecht keine weiteren Rechte gegen glts cotech zu.
glts cotech behält sich die Zurückbehaltung von Ware für den Fall vor, daß gegenüber dem Auftraggeber offenen Forderungen aus vorangegangenen Lieferungen oder Leistungen bestehen.
Im Fall des Annahmeverzuges des Auftraggebers behält sich glts cotech das Recht vor, über die Produkte nach angemessener Nachfristsetzung anderweitig zu verfügen.
Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
glts cotech ist zu Teillieferungen und zur Stellung entsprechender Teilrechnungen ausdrücklich berechtigt. Technische Änderungen an den Produkten bleiben vorbehalten, soweit das glts cotech – Produkt in seiner Funktion nicht erheblich geändert wird und die Änderung dem Auftraggeber zumutbar ist.
§ 4 Preise
Die vereinbarten Preise können zum Ausgleich von gestiegenen Kosten erhöht werden. Dies ist z.B. der Fall, wenn Dritte, von denen die glts cotech zur Erbringung der nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen notwendige Vorleistungen bezieht, ihre Preise erhöhen. Ferner sind Preiserhöhungen in dem Maß möglich, in dem es durch eine Erhöhung der Umsatzsteuer veranlasst ist.
Die Änderung wird zum Ersten des Folgemonates wirksam, nachdem die Änderungsmitteilung dem Kunden zugegangen ist und dieser ihr nicht innerhalb von 4 Wochen schriftlich widerspricht. Kommt keine Einigung zustande steht beiden Parteien ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwände gilt als Genehmigung.
§ 5 Gefahrübergang
Die Gefahr geht mit Verlassen der Produkte von glts cotech und Übergabe an die Transportperson auf den Auftraggeber über.
Bei Rücksendung von Produkten an glts cotech trägt der Auftraggeber die Gefahr bis zur Rückgabe in die Geschäftsräume von glts cotech. Rücksendungen erfolgen grundsätzlich frachtfrei für glts cotech.
§ 6 Zahlung
Rechnungen sind vorbehaltlich anderer Vereinbarungen zwischen glts cotech und dem Auftraggeber im allgemeinen 14 Tage nach Ausstellungsdatum ohne jeden Abzug fällig. Skontoregelungen sind getrennt zu vereinbaren.
Alle Zahlungen haben auf die in den Rechnungen genannten Konten der glts cotech zu erfolgen. glts cotech ist nicht zur Annahme von Wechseln verpflichtet. Schecks oder Wechsel werden von glts cotech nur erfüllungshalber angenommen. glts cotech behält sich jederzeit vor, gegen Rückgabe von Wechseln Barzahlung zu verlangen. Zahlungen gelten grundsätzlich erst mit Einlösung des Schecks oder des Wechsels als geleistet. Alle Spesen aus dem Zahlungsverkehr trägt der Auftraggeber.
Leistet der Auftraggeber die fälligen Zahlungen nicht rechtzeitig, ist glts cotech unter Vorbehalt sonstiger Ansprüche berechtigt, ab Beginn des Vertrages Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, zu berechnen.
Der Auftraggeber kann gegen Forderungen der glts cotech nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.
glts cotech ist jederzeit berechtigt, künftige Lieferungen von der vollständigen oder teilweisen Vorausbezahlung der Rechnung abhängig zu machen. Etwaige festgelegte Kreditlinien sind stets frei widerruflich.
§ 7 Gewährleistung
Der Auftraggeber hat nach Warenübergabe unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen gegenüber glts cotech schriftlich Mängel anzuzeigen.
Wenn in den Lieferverträgen zwischen glts cotech und dem Auftraggeber keine anderen Regelungen getroffen sind, verjähren sämtliche Gewährleistungsrechte mit dem Ablauf von zwölf Monaten ab Gefahrübergang von glts cotech.
Im Gewährleistungsfall wird glts cotech in angemessener Frist das beanstandete Produkt nachbessern. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Auftraggeber Herabsetzung des Kaufpreises oder nach seiner Wahl Rücktritt vom betreffenden Liefervertrag verlangen. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, es sei denn, es besteht nur ein unerheblicher Mangel. In diesem Fall kann der Auftraggeber den Kaufpreis lediglich mindern.
§ 8 Haftungsbeschränkung
glts cotech leistet gleich aus welchem Rechtsgrund nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner leitenden Angestellten oder Organe Schadenersatz.
Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. Etwaige Schadensersatzansprüche sind grundsätzlich auf die Höhe der betreffenden Teillieferung begrenzt. In jedem Falle bleibt unberührt eine Haftung der glts cotech nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
glts cotech behält sich bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher auch künftiger Ansprüche aus der Geschäftsverbindung das Eigentum an allen durch glts cotech gelieferten Produkten vor.
Die Verarbeitung oder Umbildung erfolgt stets für glts cotech als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für glts cotech. Erlischt das Eigentum von glts cotech durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das Eigentum des Auftraggebers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf glts cotech übergeht.
Der Auftraggeber wahrt das Eigentum von glts cotech unentgeltlich. Ware, an der glts cotech Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
Der Auftraggeber hat Vorbehaltswaren mit kaufmännischer Sorgfalt für glts cotech zu verwahren und auf seine Kosten ausreichend gegen Risiken (Feuer, Wasser, Diebstahl, Haftpflicht) zu versichern. Der Auftraggeber tritt hierzu seine entsprechenden Ansprüche aus den Versicherungsverträgen bereits bei Vertragsschluß im voraus an glts cotech ab. glts cotech nimmt diese Abtretungen an.
Der Auftraggeber darf Vorbehaltsware im Rahmen seiner normalen Geschäftstätigkeit veräußern. Von Zwangsvollstreckungsversuchen oder anderen Beeinträchtigungen der Vorbehaltsware durch Dritte hat der Auftraggeber glts cotech unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
Verkauft der Auftraggeber Vorbehaltsware, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Kaufpreisforderungen gegen seine Kunden bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Ansprüche zur Sicherheit an glts cotech ab. glts cotech nimmt diese Abtretung an. Der Auftraggeber ist berechtigt, Forderungen ordnungsgemäß einzuziehen. glts cotech kann diese Berechtigung jedoch widerrufen, dem Kunden des Händlers von der Abtretung Mitteilung machen und die Forderung selbst einziehen, wenn dies zur Wahrung seiner Rechte erforderlich ist. Diese Erfordernis tritt insbesondere ein, wenn der Auftraggeber vertraglichen Verpflichtungen gegenüber glts cotech nicht nachkommt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, glts cotech auf Verlangen unverzüglich die Adressangaben des betreffenden Kunden des Auftraggeber sowie Art und Umfang der dem Auftraggeber gegen diese Kunden zustehenden Forderungen mitzuteilen. Bei begründeten Zweifeln ist glts cotech zur Einsichtnahme in die entsprechenden Geschäftspapiere des Auftraggebers berechtigt.
Bei Überschreitung des Wertes der an glts cotech übereigneten Sicherheiten von mehr als 20% gegenüber den bestehenden Forderungen, wird glts cotech auf Verlangen des Auftraggebers entsprechend dessen Wahl Sicherheiten freigeben. Nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten des Auftraggebers fallen sämtliche zur Sicherheit übertragenen oder vorbehaltenen Rechte an den Auftraggeber zurück.
Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder stellt er seine Zahlungen ein, so erlischt sein Recht zur Weiterveräußerung von Vorbehaltsware und zum eigenständigen Einzug von Forderungen. glts cotech ist in diesem Fall berechtigt, Vorbehaltsware zurückzunehmen, und zwar auch dann, wenn glts cotech nicht vom Liefervertrag zurückgetreten ist. Die Rücknahme oder Pfändung von Vorbehaltsware durch glts cotech gilt ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung nicht als Vertragsrücktritt. glts cotech ist in diesem Fall berechtigt, die zurückgenommene Ware selbständig zu verwerten und die dabei erzielten Erlöse auf die offenen Ansprüche gegenüber dem Auftraggeber anzurechnen.
Soweit für glts cotech die Bedingungen eintreten, Vorbehaltsware zurücknehmen zu können, räumt der Auftraggeber glts cotech bzw. seinen Beauftragten das unwiderrufliche Recht ein, seine Geschäftsräume zu geschäftsüblichen Zeiten zum Zweck der Abholung zu betreten. Ein entsprechender Transportaufwand geht zu Lasten des Auftraggebers.
§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Lieferungen der glts cotech ist, soweit zulässig, Leipzig.
Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.